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Allgemeines Verwaltungsrecht

Das Handeln der Verwaltung, meistens sind es Behörden, die gegenüber dem Privaten tätig werden, wird durch ein eigenes Rechtssystem bestimmt, das öffentliche Recht. Die Behörde muss zuständig sein und sie soll so handeln wie es durch ein Gesetz (oder Verordnung) vorgesehen ist (Legalitätsprinzip und öffentliches Interesse).

Das Gesetz kann unter gewissen Bedingungen vorsehen, dass Verwaltungseinheiten insofern ausgelagert werden, dass es privatrechtlich geregelte Institutionen sind, welche öffentliches Recht anwenden (so z.B. private Stiftungen für Berufsvorsorge).

Die Art und Weise, wie sich eine Verwaltung (kantonale oder Gemeindebehörde, usw.) organisiert, wird durch das Verwaltungsorganisationsrecht bestimmt.

Das Verfahrensrecht gehört ebenfalls zum öffentlichen Recht, denn nicht Private, sondern nur der Staat kann hoheitliche Staatsgewalt oder (wenn nötig) Zwang ausüben, so im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im Strafprozessrecht und im Zivilprozess.

Materielle Rechtsgebiete sind z.B. Sozialversicherungsrecht, Gesundheitsrecht, Ausländer- und Asylrecht, Steuerrecht, Raumplanungsrecht, Bau- und Umweltrecht, Energierecht, Lebensmittelrecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, usw.

Auch das im ZGB geregelte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht stellt zum grossen Teil öffentliches Recht dar.

Zur Durchsetzung der Rechtsansprüche aus dem öffentlichen Recht ist, je nach Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, das kantonale Verwaltungsverfahren oder Bundesverwaltungsverfahrensrecht heranzuziehen.

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