Allgemeines Vertragsrecht / Gesellschaftsrecht
Das allgemeine Vertragsrecht ebenso wie das Gesellschaftsrecht, und damit das Recht der juristischen Person, der Personen- und Kapitalgesellschaften, sind Teil des Privatrechts. Die meisten Regelungen, wie z.B. die Entstehung und die Beendigung der Gesellschaft, die Eintragung ins Handelsregister, das Innenverhältnis von Geschäftsführern und Gesellschaftern, befinden sich im Obligationenrecht. Weitere wichtige Normen finden sich aber auch im Strafrecht und im öffentlichen Recht. Im Unternehmensalltag sind die GmbH, die AG oder aber auch das Einzelunternehmen, häufig anzutreffen
Die Gesellschaft beruht auf drei Elementen: es vereinen sich (grundsätzlich) mehrere Personen auf vertraglicher Basis zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes1. Je nach verfolgtem wirtschaftlichem Zweck und Verbindungsart, sind die Gesellschaften in Personen- oder in Kapitalgesellschaften aufzuteilen. Es gibt auch Mischformen, denn das schweizerische Recht lässt trotz „numerus clausus“ viele inhaltliche Freiheiten bei der Gründung zu. Der Numerus clausus bedeutet, dass unter den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsformen zu wählen ist (Formenzwang).
Die Entstehung der juristischen Person wird in Art. 52 ff. ZGB beschrieben. Einer juristischen Person kommt nach ihrer Gründung die Rechts- und Handlungsfähigkeit zu. Die juristische Person ist Rechtsträger, vertreten wird sie aber durch ihre Organe. Je nach Entstehungsgrund oder Form kann eine Personenverbindung unter Umständen nicht rechts- oder handlungsfähig sein, sondern es können nur die einzelnen Mitglieder (natürliche Personen) handeln oder Partei sein. So ist z.B. die Erbschaft als ungeteilte Vermögensmasse nicht betreibungsfähig sondern vor der Teilung nur die einzelnen Erben (Art. 65 Abs. 3 SchKG).
Das Gesetz lässt
die Gründung von Einpersonengesellschaften ausdrücklich zu. So in Art. 625 OR
für die Aktiengesellschaft, in Art. 772 OR für die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung GmbH
und Art. 764 OR für die Kommanditaktiengesellschaft. Die
„Personen“, welche die Gesellschaft gründen, sind
entweder natürliche oderjuristische Personen (Handelsgesellschaften).
Der Eintrag in
das Handelsregister ist je nach Gesellschaftsform notwendig und damitkonstitutiv, so dass die Gesellschaft als Körperschaft erst dann entsteht, wenn
sie im Handelsregister eingetragen ist. Für andere Personenverbindungen
wiederum ist der Eintrag nur deklaratorischer Natur. Eine Pflicht zur Eintragung besteht gemäss Art. 36 Abs. 1 HRegV für
Einzelunternehmen, welche ein kaufmännisches Gewerbe führen und mehr als Fr. 100‘000.- Jahresumsatz (Roheinnahmen) erzielen. Die freiwillige Eintragung
ist ebenfalls möglich, denn
Art. 36 Abs. 4 HRegV statuiert ein „Recht auf Eintragung
ins Handelsregister“.
Der Handelsregistereintrag hat in jedem Falle zur Konsequenz, dass das eingetragene Unternehmen der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG) und das Unternehmen geniesst für den von ihm gewählten Namen sogenannten Firmenschutz (Art. 946 OR für Einzelfirmen und Art. 951 OR für Gesellschaftsfirmen).
Das Innenverhältnis d.h., das Verhältnis der einzelnen Mitglieder einer Gesellschaft, eines Vereins, usw., zueinander, wird einerseits durch das Gesetz bestimmt, andererseits können die Statuten oder der Gesellschaftsvertrag den individuellen Gegebenheiten Rechnung tragen. Im Aussenverhältnis sind vorab die Normen des Obligationenrechts, aber auch weitere Gesetze heranzuziehen, welche die Beziehung zu den Gläubigern und übrigen stakeholdern, wie z.B. den Mitarbeitenden, Aktionären, usw., näher regeln.
Für Unternehmensgründer erteilt die folgende Internetseite des Bundes umfangreiche, praktische Informationen.
Informationen für Gründer und Unternehmer sind auch auf dem KMU-Portal des seco zu finden.
1Einen raschen Überblick erlaubt der „Rundflug über’s schweizerische Gesellschaftsrecht“ von Peter V. Kunz, Bern 2012, Stämpfli Verlag. – s. aber auch: Arthur Meier-Hayoz, Peter Forstmoser, Rolf Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht“, 2018, Stämpfli Verlag.