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Arbeitsrecht – Sozialversicherungsrecht

Privatrechtlicher Arbeitsvertrag und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Der privatrechtliche Einzelarbeitsvertrag ist unter Art. 319 ff. OR geregelt, der Lehrvertrag unter Art. 344 ff. OR. Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet sein. Arbeitsrechtlich relevante Bestimmungen finden sich im Arbeitsgesetz, im Gleichstellungsgesetz, im Mitwirkungsgesetz, im Heimarbeitsgesetz. Zudem befinden sich unabdingbare Normen im Sozialversicherungsrecht. Weiter sind spezifische Schutzbestimmungen aus Bundes- oder kantonalen Gesetzen zu beachten (z.B. für die Arbeit mit Gefahrenstoffen, u.a.)

Neben den privatrechtlichen gibt es die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn Angestellte in der öffentlichen Verwaltung, in Schulen, Gemeinden oder in öffentlichen Anstalten wie Spitäler und Heime, arbeiten. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist in den Kantonen wie auch beim Bund in den letzten Jahren modernisiert worden. Der Beamtenstatus, die Ernennung in eine bestimmte Funktion, wurde gelockert, Die Anstellungsbedingungen sind also flexibler und in weiten Teilen analog zu jenen des Obligationenrechts gestaltet.

Kurzer Exkurs: Befristung oder Dauerarbeitsvertrag?

Befristete Arbeitsverträge können unter gewissen Bedingungen aneinander gereiht werden. Dafür müssen aber sachliche Gründe bestehen, wie z.B. beim Saisonbetrieb. Die mehrfache Verlängerung darf zudem keine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen oder von  sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bedeuten. Auch darf durch den Kettenarbeitsvertrag nicht das Entstehen von Rechtsansprüchen verhindert werden, die von der Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen. Andernfalls ist die Aneinanderreihung rechtsmissbräuchlich und solche Verträge sind in unbefristete Arbeitsverhältnisse umzudeuten (Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2007, 2P.26/2007). Im Obligationenrecht ist der Kettenarbeitsvertrag nicht geregelt. Durch die Modernisierung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ist auch dem öffentlichen Arbeitgeber nicht verwehrt,
z.B. für Lehrkräfte in Schulen oder für die Überbrückung von Personalknappheit, Mitarbeiter zeitlich begrenzt anzustellen.

Im Gegensatz zum privatrechtlichen Vertrag wird aber teilweise in kantonalen Dienstreglementen konkretisiert, wann die mehrfache Befristung in eine unbefristete Anstellung umzuwandeln ist. So wird beispielsweise in der Verordnung zum Personalgesetz des Kantons Wallis statuiert, dass das „ordentliche“ Anstellungsverhältnis unbefristet ist (Art. 18 kVPers). Ein zeitlich begrenzter Vertrag hingegen kann nicht mehr als einmal verlängert werden. Falls sich die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach einer ersten Erneuerung oder einer ersten Verlängerung als nützlich erweist, ist die Form der Anstellung für eine unbefristete Dauer anwendbar (Art. 18 Abs. 4 kVPers).

Sozialversicherungsrecht:

In der Sozialversicherung sollen soziale Risiken abgedeckt werden. Zu den Risiken und entsprechenden Abdeckung durch Versicherung gehören die Vorsorge im Alter, Todesfall, Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, Unfall und damit einhergehende Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Familienzulagen, Arbeitslosigkeit, Entschädigung bei Kurzarbeit und Schlechtwetter.

Die Sozialversicherung in der Schweiz beruht auf dem Dreisäulenprinzip. Die beiden ersten Säulen sind die eigentliche allgemeine Sozialvorsorge, nämlich AHV und IV sowie Ergänzungsleistungen auf der einen Seite (1. Säule, obligatorische Existenzsicherung) und die berufliche Vorsorge nach BVG / Leistungen der Pensionskasse auf der einen Seite (2. Säule). Darüber hinaus ist private Vorsorge möglich, nämlich mit individuellem Sparen (3. Säule; Säule 3a steuerbegünstigt; Säule 3b nicht steuerbegünstigt).

(Nationale) Rechtsgrundlagen bestehen auf Bundesebene (Bundesgesetze über die AHV, Berufsvorsorge, die Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Ergänzungsleistungen, usw.) aber auch auf kantonaler Ebene (z.B. Sozialhilfegesetze, Familienzulagegesetze). Das Sozialversicherungsrecht des Bundes wird zudem durch das ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) übergreifend koordiniert. Dieses Gesetz definiert wichtige Begriffe, wie z.B. Krankheit, Invalidität, Unfall, Mutterschaft, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Im selben Gesetz wird auch ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festgelegt und die Rechtspflege geregelt.

Für Selbständigerwerbende und jene die es werden wollen, bietet das KMU Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, praktische Informationen betreffend berufliche Vorsorge und weitere Versicherungen.

Für erleichterte Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse sowie bei der Unfallversicherung ist für Selbständigerwerbende der easy-government-Schalter des Bundes ebenfalls sehr hilfreich.

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