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Datenschutz

Für in der Schweiz ansässige Unternehmen, welche ausschliesslich Kunden aus der Schweiz bedienen und betreuen, gilt in erster Linie das Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz, DSG. Werden hingegen Personendaten durch (kantonale) Behörden bearbeitet und archiviert, sind die jeweiligen kantonalen Gesetze über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu amtlichen Dokumenten, den Datenschutz und die Archivierung, beizuziehen. Die Europäische Datenschutzregelung DGSVO, kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmen auch ausserhalb der Schweiz tätig wird und Daten von in Europa ansässigen Kunden sammelt. Mit dem worldwide web ist ein solcher Sachverhalt für online-Geschäfte relativ rasch gegeben. Dies gilt auch dann, wenn sich das schweizerische Unternehmen unter Umständen nur „beobachtend“ (Surfverhalten!) gegenüber EU-Kunden verhält.

Economiesuisse hat eine online Checkliste erstellt, mit welcher geprüft werden kann, mit welcher Wahrscheinlichkeit die DSGVO auf ein Schweizer Unternehmen anwendbar ist.

Datenschutz hat primär folgenden Zweck: es soll die Privatsphäre, die persönliche Freiheit aber auch die Bewegungsfreiheit von jenen Personen schützen, über welche Informationen (Daten) gesammelt werden.

Art. 4 DSG bestimmt folgende Grundsätze:

  • Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten.
  • Verhältnismässigkeit und Bearbeitung der Daten nach Treu und Glauben
  • Zweckmässigkeit ist aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen
  • Erkennbarkeit des Zwecks und Information der Betroffenen
  • Einwilligung der Betroffenen aufgrund der entsprechenden Information betreffend die Bearbeitung. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und ist insbesondere notwendig, wenn besonders schützenswerte Personendaten eingeholt oder Profile erstellt werden

Besonders schützenswerte Personendaten, für die es demnach eine ausdrückliche Einwilligung braucht, sind nach Art. 3 Bst. c DSG:

  • Religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten
  • Gesundheit, Intimsphäre, Rassenzugehörigkeit
  • Massnahmen der sozialen Hilfe
  • Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen

In jedem Fall ist der private Datensammler, in der Regel also ein Unternehmen, verantwortlich für die Richtigkeit und die Sicherheit(Schutz gegen unbefugtes Bearbeiten) der gesammelten Daten. Das Unternehmen haftet auch dann, wenn es die Personendaten nicht selbst analysiert und bearbeitet, sondern an einen Dritten ausgelagert hat.

Die Betroffenen haben zudem ein Auskunfts- und bei Bedarf ein Berichtigungsrecht (Art. 5, 7 und 8 DSG).

Das schweizerische Datenschutzgesetz soll in naher Zukunft revidiert werden, so dass diejenigen Unternehmen, welche heute schon ihre internen Datenschutzrichtlinien der europäischen Datenschutz-Grundverordnung DSGVO anpassen, bei Inkrafttreten des neuen DSG bereit sein werden.

Auf der website des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sind Tipps zum Datenschutz zu finden.

Jeder Kanton hat zudem seinen eigenen Datenschutzbeauftragten, welcher auch die Transparenz, nämlich die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung überwachen soll. Für den Kanton Wallis ist Sébastien Fanti beauftragt, mit laufend aktualisierten Informationen auf seiner
Internetseite.

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