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Konkursverfahren

Bei Schuldnern, welche im Handelsregister eingetragen sind, wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt. Betreibungsort ist der Sitz der Firma gemäss Handelsregisterauszug. Für Zweigniederlassungen von Schweizer Firmen gilt als Betreibungsort der Hauptsitz. Ausländische Zweigniederlassungen können an deren Sitz in der Schweiz betrieben werden, soweit sich die Forderungen auf Verbindlichkeiten beziehen, die von der Geschäftsniederlassung in der Schweiz eingegangen wurden (Art. 50 Abs. 1 SchKG).

Der ordentlichen Konkursbetreibung unterliegen also gemäss Aufzählung in Art. 38 SchKG folgende juristische Personen:

  1. der Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR1)
  2. ein Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR)
  3. ein unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR)
  4. ein Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR)
  5. eine Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR)
  6. für die Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR)
  7. für eine Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR)
  8. für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR)
  9. für die Genossenschaft (Art. 828 OR); für den Verein (Art. 60 ZGB3)
  10. Stiftung (Art. 80 ZGB)
  11. Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz KAG)
  12. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG)

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so stellt ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens, die Konkursandrohung zu (Art. 159 und 160 SchKG). Nutzt der Schuldner die ihm angesetzte Zahlungsfrist von 20 Tagen nicht, so kann der Gläubiger das Konkursbegehren dem Konkursgericht (Gericht am Sitz der Firma) stellen. Er haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf (bei Durchführung des Konkurses), entstehen.

Das Gericht eröffnet den Konkurs im Konkurserkenntnis, auch in Abwesenheit der Parteien (Art. 171 ff. SchKG). Der Entscheid wird dem Betreibungs- und Konkursamt, dem Grundbuch- und dem Handelsregisteramt durch das Gericht mitgeteilt. Die Eröffnung des Konkurses bewirkt, dass sämtliches Vermögen des Schuldners, egal wo es sich befindet, in die Konkursmasse fällt. Im Sinne einer „Generalexekution“ wird also das gesamte Vermögen allen Gläubigern zurgemeinsamen Befriedigung ihrer Forderungen dienen. Gleichzeitig verliert der Schuldner die Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen, über seine Firma. Rechtshandlungen nach Konkurseröffnung, welche noch durch den Schuldner vorgenommen wurden, sind gegenüber den Konkursgläubigern ungültig (Art. 204 SchKG). 

Die zuständige Konkursverwaltung übernimmt ab dem ersten Konkurstag die Führung der Geschäfte bis zum Schluss des Konkurses; sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Dazu gehört auch die Einziehung von Forderungen gegenüber Dritten, die Weiterführung oder Kündigung beispielsweise von Mietverhältnissen (bei Immobilien, welche in die Konkursmasse fallen, siehe Art. 211 Abs. 2, Art. 211a SchKG). Das Konkursamt entscheidet im Übrigen per Verfügung über die Rechte Dritter an Vermögensanteilen, welche zunächst zur Konkursmasse gezogen wurden, sodann aber allenfalls wieder auszuscheiden sind (Admassierung oder Aussonderung nach Art. 242 SchKG, vgl. a. Art. 401 OR; Widerspruchsverfahren gem. Art. 106, 107 SchKG ).

Der Konkurs wird in der Regel im summarischen Verfahren durchgeführt. Seitens der Gläubiger bewirkt die Konkurseröffnung die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen (Ausnahme: grundpfandgesicherte Forderungen). Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung sowie zusätzlich die Betreibungskosten geltend machen (Art. 208 Abs. 1 SchKG und Art. 209 SchKG). Die Geltendmachung erfolgt im öffentlich bekannt gemachten Schuldenruf. Nach abgelaufener Eingabefrist erstellt das Konkursamt den Kollokationsplan. Dieser ist beim Konkursamt (für betroffene Gläubiger) zur Einsicht aufgelegt. Ein Gläubiger kann den Kollokationsplan anfechten, wenn er mit dem ihm zugewiesenen Rang (Art. 219 SchKG) oder einer allfälligen Abweisung seiner Forderung durch das Konkursamt, nicht einverstanden ist. Die Kollokationsklage richtet sich gegen die Masse und ist beim Richter am Konkursort einzureichen (Art. 250 SchKG).

Die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert, oder, falls die Gläubiger dies auf Antrag des Konkursamtes beschliessen, freihändig verkauft (Art. 256 SchkG). Dies gilt auch für Grundstücke, doch muss das Konkursamt den Gläubigern die Möglichkeit geben, höhere Angebote zu machen.

Das Konkursverfahren findet seinen Abschluss in der Verteilung (Art. 261 ff. SchKG). Die Konkursverwaltung stellt eine Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf, nachdem der Erlös aus der Konkursmasse festgestellt wurde. Die Verfahrenskosten werden vorab aus dem Erlös gedeckt. Erst dann zahlt das Konkursamt die gemäss Kollokationsplan und Verteilungsliste errechnete sogenannteKonkursdividende pro Gläubiger aus. Für den ungedeckten Betrag seiner Forderung erhält jeder Gläubiger einen Konkursverlustschein.

Nach Prüfung des Schlussberichtes des Konkursamtes, verfügt das Gericht den Schluss des Konkursverfahrens (Art. 268 ff. SchKG) per Schlussdekret, welches öffentlich bekannt gemacht wird.

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